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Allgemeine
Geschäftsbedingungen

Vysualized GmbH, Friedrich-Ebert-Straße 37–39, 40210 Düsseldorf, Deutschland (nachfolgend „Agentur“). Stand: Juli 2026.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Agentur und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Kunde“) über Leistungen der Agentur, insbesondere in den Bereichen Film- und Werbefilmproduktion, Fotografie, Social-Media-Content, Branding und Corporate Design, Website-Konzeption und -Gestaltung, Strategie, Beratung und Analyse sowie über das Leistungsabonnement „Renaissance“.

(2) Die Angebote der Agentur richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB schließt die Agentur nicht.

(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Agentur ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn die Agentur in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos erbringt.

(4) Diese AGB gelten in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch für künftige Verträge mit demselben Kunden, ohne dass die Agentur in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen muss.

(5) Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Darstellung von Leistungen und Paketen auf der Website der Agentur ist unverbindlich und stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung an den Kunden, eine Anfrage zu stellen.

(2) Der Vertrag kommt durch ein individuelles Angebot der Agentur und dessen Annahme durch den Kunden zustande. Angebot und Annahme sollen in Textform (§ 126b BGB, z. B. E-Mail) erfolgen. Ein Vertrag kommt spätestens zustande, wenn die Agentur mit Wissen des Kunden mit der Leistungserbringung beginnt. Maßgeblich für den Vertragsinhalt sind das Angebot der Agentur nebst der dort in Bezug genommenen Leistungsbeschreibung sowie diese AGB.

(3) Angebote der Agentur sind, sofern im Angebot nichts anderes bestimmt ist, 30 Kalendertage ab Angebotsdatum bindend.

(4) Kostenschätzungen und Budgetindikationen vor Angebotsabgabe sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot. Zum Leistungsspektrum der Agentur gehören insbesondere:

  • Konzeption und Produktion von Brand Films, Werbe- und Imagefilmen sowie Musik- und Kampagnenvideos,
  • Fotografie (u. a. Corporate-, Kampagnen- und Portraitaufnahmen),
  • Social-Media-Leistungen (Content-Strategie, Content-Produktion, Account- und Channel-Management, Community-Management, Redaktion und Posting),
  • Branding und Corporate Design,
  • Website-Konzeption, -Gestaltung und -Pflege,
  • Strategie, Beratung (einschließlich Beratung zu KI-gestützten Abläufen) und Analyse/Reporting.

(2) Produktionsprojekte gliedern sich, soweit vereinbart, in eine Konzeptphase (Briefing, Strategie, Treatment, Moodboard, Storyboard bzw. Shotlist), eine Produktionsphase (Dreh- bzw. Fototermine) und die Postproduktion (Schnitt, Color Grading, Sound, Retusche, Ausspielformate). Geschuldet sind die im Angebot vereinbarten Endprodukte in den vereinbarten Formaten.

(3) Produktionsleistungen (insbesondere Film und Foto) erbringt die Agentur in der Regel als Werkleistung; laufende Leistungen (insbesondere Social-Media-Betreuung, Beratung, Strategie und Analyse) als Dienstleistung. Ein bestimmter wirtschaftlicher oder kommunikativer Erfolg (z. B. Reichweiten, Follower-Zahlen, Umsätze, Platzierungen) ist nicht geschuldet, sofern er nicht ausdrücklich in Textform zugesichert wurde.

(4) Der Agentur steht bei der Umsetzung im Rahmen des vereinbarten Briefings künstlerische und gestalterische Freiheit zu. Sie darf sich zur Vertragserfüllung sorgfältig ausgewählter Dritter (z. B. Kamera, Licht, Grading, Motion Design) als Erfüllungsgehilfen bedienen.

(5) Nicht zum Leistungsumfang gehören, sofern nicht ausdrücklich vereinbart und gesondert vergütet, insbesondere folgende Nebenleistungen:

  • Einholung behördlicher oder privater Dreh- und Fotogenehmigungen für Locations außerhalb der Sphäre des Kunden,
  • Lizenzierung von Musik, Stock-Material, Schriften oder sonstigen Fremdinhalten über den im Angebot ausgewiesenen Umfang hinaus,
  • Buyouts und Folgevergütungen für Darstellerinnen und Darsteller, Models und Sprecherinnen und Sprecher,
  • Übersetzungen und Untertitelungen,
  • Registrierung und Betrieb von Domains, Hosting und technische Wartung außerhalb eines vereinbarten Renaissance-Abonnements,
  • Druckleistungen und Druckabwicklung,
  • die rechtliche Prüfung von Inhalten (z. B. auf marken-, wettbewerbs-, urheber- oder persönlichkeitsrechtliche Zulässigkeit); die Agentur schuldet keine Rechtsberatung und empfiehlt hierfür die Einschaltung eines Rechtsanwalts.

(6) Leistungen auf Social-Media- und sonstigen Drittplattformen erfolgen auf Grundlage der jeweiligen Plattformbedingungen. Für die Verfügbarkeit der Plattformen sowie für Änderungen von Funktionen, Algorithmen und Reichweiten, Sperrungen oder Löschungen durch den Plattformbetreiber, die die Agentur nicht zu vertreten hat, steht die Agentur nicht ein. § 3 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 4 Leistungsabonnement „Renaissance“

(1) „Renaissance“ ist ein Leistungsabonnement, mit dem die Agentur die Außendarstellung des Kunden fortlaufend betreut. Es umfasst je nach gewählter Stufe Leistungen aus den Säulen Branding, Strategie, Social Media, Website, Content und Analyse. Der konkrete Leistungsumfang der gewählten Stufe (z. B. monatliche Content-Kontingente, Reportings, Strategie-Reviews, Produktionstage, Reaktionszeiten) ergibt sich aus dem individuellen Angebot. Einzelne Säulen können auch einzeln abonniert werden; die Regelungen dieses § 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vertragslaufzeit beträgt zwölf Monate ab dem im Angebot genannten Leistungsbeginn (Erstlaufzeit). Der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere zwölf Monate, wenn er nicht von einer Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt wird.

(3) Die vereinbarte monatliche Pauschalvergütung wird quartalsweise im Voraus in Rechnung gestellt, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist.

(4) Monatliche Leistungskontingente (z. B. Content-Assets) sind für den jeweiligen Kalendermonat vorgesehen. Nicht abgerufene Kontingente können einmalig in den Folgemonat übertragen werden; darüber hinaus verfallen sie ersatzlos, sofern der Nichtabruf nicht von der Agentur zu vertreten ist.

(5) Ein Wechsel in eine höhere Stufe (Upgrade) ist jederzeit mit Wirkung zum Beginn des Folgemonats möglich; die Restlaufzeit bleibt unberührt. Ein Wechsel in eine niedrigere Stufe (Downgrade) ist nur zum Ende der jeweiligen Laufzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist nach Absatz 2 möglich.

(6) Der Kunde kann das Abonnement einmal je Vertragsjahr für bis zu einen Monat pausieren, wenn er dies mindestens vier Wochen im Voraus in Textform ankündigt. Während der Pause ruhen die beiderseitigen Leistungspflichten; die Vergütung entfällt für den Pausenzeitraum, und die Vertragslaufzeit verlängert sich um die Dauer der Pause. Bereits im Voraus berechnete Vergütung für den Pausenzeitraum wird mit der nächsten Rechnung gutgeschrieben.

(7) Die Parteien überprüfen den Leistungszuschnitt im Rahmen der vereinbarten Strategie-Reviews. Die Agentur ist berechtigt, einzelne Leistungsbestandteile inhaltlich anzupassen (z. B. Formate, Kanäle, Frequenzen), soweit der Gesamtumfang und der Wert der Leistungen für den Kunden gleichwertig bleiben und die Anpassung dem Vertragszweck entspricht. Wesentliche Änderungen bedürfen der Zustimmung des Kunden in Textform.

(8) Preisanpassungen sind frühestens mit Wirkung zum Beginn einer Verlängerungslaufzeit möglich und dem Kunden mindestens vier Monate vor deren Beginn in Textform anzukündigen. Erhöht die Agentur die Vergütung um mehr als fünf Prozent gegenüber der zuletzt geltenden Vergütung, kann der Kunde den Vertrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Ankündigung in Textform mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.

(9) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für die Agentur insbesondere vor, wenn der Kunde mit Zahlungen in Höhe eines Betrags in Verzug ist, der mindestens zwei monatlichen Vergütungen entspricht.

(10) Bei Beendigung des Abonnements übergibt die Agentur dem Kunden die in dessen Namen geführten Konten nebst Zugangsdaten sowie die abgenommenen Inhalte in gängigen Dateiformaten. Von der Agentur betriebene technische Leistungen (z. B. Hosting, Wartung) enden mit dem Vertrag; auf Wunsch unterstützt die Agentur die Migration gegen Vergütung nach Aufwand. § 7 bleibt unberührt.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde benennt der Agentur einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner, der Freigaben verbindlich erteilen kann, und stellt dessen Erreichbarkeit während der Projektlaufzeit sicher.

(2) Der Kunde stellt der Agentur alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Materialien und Zugänge (z. B. Logos, Schriften, Texte, Bild- und Filmmaterial, Produktdaten, Zugänge zu Social-Media-Konten und Websites) rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form unentgeltlich zur Verfügung.

(3) Der Kunde erteilt Freigaben und Rückmeldungen zu Konzepten, Zwischenständen und Abnahmeversionen innerhalb von fünf Werktagen, sofern nicht im Einzelfall eine andere Frist vereinbart ist.

(4) Für Dreh- und Fototermine in der Sphäre des Kunden sorgt der Kunde rechtzeitig für den Zugang zu den Locations, die erforderlichen internen Genehmigungen, die Verkehrssicherheit am Set sowie für die Einwilligungen der abgebildeten eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und sonstigen von ihm gestellten Personen (Persönlichkeits- und Datenschutzrechte). Genehmigungen für Locations Dritter obliegen dem Kunden, sofern deren Einholung nicht ausdrücklich als Leistung der Agentur vereinbart ist.

(5) Der Kunde gewährleistet, dass die von ihm bereitgestellten Materialien und Inhalte frei von Rechten Dritter sind, die der vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen, und dass ihre Verwendung nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer von ihm zu vertretenden Verletzung dieser Gewährleistung beruhen, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Die Parteien informieren sich unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche und stimmen die Verteidigung ab.

(6) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, verlängern sich vereinbarte Fristen und Termine angemessen. Einen hierdurch entstehenden nachgewiesenen Mehraufwand kann die Agentur nach dem im Angebot vereinbarten, hilfsweise nach ihrem üblichen Stundensatz zusätzlich berechnen. Weitergehende gesetzliche Rechte der Agentur (z. B. §§ 642, 643 BGB) bleiben unberührt.

§ 6 Abnahme und Korrekturschleifen

(1) Werkleistungen legt die Agentur dem Kunden in der vereinbarten Form zur Abnahme vor. Der Kunde prüft die Leistung unverzüglich und erklärt die Abnahme oder rügt konkrete wesentliche Mängel innerhalb von zehn Werktagen in Textform. Erklärt sich der Kunde innerhalb dieser Frist nicht, gilt die Leistung als abgenommen, sofern die Agentur bei Vorlage auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

(2) Die Veröffentlichung, Verbreitung oder sonstige Ingebrauchnahme der Leistung durch den Kunden gilt als Abnahme.

(3) In der vereinbarten Vergütung sind, sofern im Angebot nichts anderes bestimmt ist, zwei Korrekturschleifen enthalten. Eine Korrekturschleife umfasst die gesammelte, in Textform übermittelte Rückmeldung des Kunden zu einem Arbeitsstand und deren Umsetzung im Rahmen des vereinbarten Briefings.

(4) Weitere Korrekturschleifen sowie Änderungswünsche, die vom vereinbarten Briefing, Konzept oder freigegebenen Zwischenständen abweichen (z. B. neue Storyline, geänderte Kernaussage, zusätzliche Formate oder Versionen), sind keine Mängel und werden nach Aufwand zum im Angebot vereinbarten, hilfsweise zum üblichen Stundensatz der Agentur gesondert vergütet. Die Agentur weist auf die Vergütungspflicht vor Ausführung hin.

(5) Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden; die Nacherfüllungsrechte des Kunden bleiben unberührt.

§ 7 Nutzungsrechte

(1) Die Agentur räumt dem Kunden die Nutzungsrechte an den vertragsgegenständlichen Arbeitsergebnissen in dem im Angebot bestimmten Umfang (Nutzungsart, Medien und Kanäle, Gebiet, Dauer) ein. Ist im Angebot nichts bestimmt, erhält der Kunde ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für den vertraglich vorausgesetzten Zweck an den abgenommenen Endprodukten, zeitlich unbefristet und räumlich unbeschränkt.

(2) Die Rechtseinräumung wird erst mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung wirksam. Bis dahin ist jede Nutzung nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur und widerruflich gestattet.

(3) Eine Bearbeitung, Umgestaltung oder Weiterübertragung der Arbeitsergebnisse an Dritte über den eingeräumten Umfang hinaus bedarf der vorherigen Zustimmung der Agentur in Textform. Konzernverbundene Unternehmen des Kunden gelten insoweit als Dritte, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist.

(4) Rohmaterial, nicht verwendete Aufnahmen, offene Projekt- und Arbeitsdateien (z. B. RAW-Dateien, Schnittprojekte, Layout-Quelldateien) sind nicht Vertragsgegenstand und verbleiben im Eigentum und Besitz der Agentur. Eine Herausgabe oder Rechtseinräumung hieran erfolgt nur aufgrund gesonderter Vereinbarung gegen gesonderte Vergütung.

(5) Rechte an Fremdinhalten (z. B. Musik, Stock-Material, Schriften) sowie Rechte von Mitwirkenden (z. B. Darsteller, Sprecher) räumt die Agentur nur in dem Umfang ein bzw. vermittelt sie nur in dem Umfang, in dem sie sie selbst erworben hat; der lizenzierte Umfang wird im Angebot ausgewiesen. Für von der Agentur ausgewählte und beauftragte Mitwirkende sowie für von der Agentur organisierte Locations holt die Agentur die für die im Angebot ausgewiesene Nutzung erforderlichen Einwilligungen, Rechte und Genehmigungen ein. Für eine Nutzung über diesen Umfang hinaus hat der Kunde auf eigene Kosten Rechte nachzulizenzieren. Vergütungen und Meldepflichten gegenüber Verwertungsgesellschaften (insbesondere GEMA) für die Nutzung der Arbeitsergebnisse, insbesondere deren öffentliche Wiedergabe, trägt bzw. erfüllt der Kunde, sofern im Angebot nichts anderes ausgewiesen ist.

(6) Vorlagen, Konzepte und Entwürfe, die nicht beauftragt oder nicht abgenommen werden (z. B. Präsentationsentwürfe), verbleiben mit allen Rechten bei der Agentur und dürfen vom Kunden nicht verwendet werden.

(7) Die Agentur ist berechtigt, die für den Kunden erbrachten Arbeiten nach deren Veröffentlichung zum Zweck der Eigenwerbung zu nutzen, insbesondere als Referenz auf ihrer Website, in sozialen Medien, in Präsentationen und bei Wettbewerbseinreichungen, und dabei den Kunden mit Name und Marke zu nennen. Der Kunde kann der Nutzung aus berechtigtem Interesse in Textform widersprechen; vereinbarte Geheimhaltungspflichten bleiben unberührt.

(8) Das Urheberpersönlichkeitsrecht der beteiligten Urheber bleibt unberührt. Eine Pflicht zur Namensnennung der Agentur auf den Endprodukten besteht nur, wenn dies vereinbart ist.

(9) Die Agentur ist berechtigt, bei der Erstellung der Arbeitsergebnisse KI-gestützte Werkzeuge als Arbeitsmittel einzusetzen. Auf Anfrage teilt die Agentur dem Kunden mit, ob und in welchem Umfang wesentliche Bestandteile eines Arbeitsergebnisses KI-generiert sind. An rein KI-generierten Bestandteilen können keine Urheberrechte entstehen; die Rechtseinräumung nach diesem § 7 erfolgt insoweit nur, soweit Rechte bestehen. Auf gesetzliche Kennzeichnungspflichten für KI-generierte Inhalte (insbesondere nach der Verordnung (EU) 2024/1689) weist die Agentur bei Übergabe hin; ihre Umsetzung bei der Veröffentlichung obliegt dem Kunden, sofern nichts anderes vereinbart ist.

§ 8 Vergütung und Zahlung

(1) Es gilt die im Angebot vereinbarte Vergütung. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

(3) Bei Produktionsprojekten ist die Agentur berechtigt, Teilzahlungen wie folgt zu berechnen: 50 Prozent der vereinbarten Vergütung bei Beauftragung, 50 Prozent nach Abnahme. Bei umfangreichen Produktionen kann im Angebot eine abweichende Staffelung (z. B. Beauftragung / Drehbeginn / Abnahme) vereinbart werden.

(4) Die Vergütung im Renaissance-Abonnement wird gemäß § 4 Absatz 3 quartalsweise im Voraus berechnet.

(5) Nebenkosten, die für die Leistungserbringung erforderlich sind (insbesondere Reise- und Übernachtungskosten, Mieten für Locations, Technik und Requisite, Fremdlizenzen, Honorare Dritter, Spesen), trägt der Kunde, sofern sie im Angebot ausgewiesen oder vom Kunden vorab in Textform freigegeben wurden. Sie werden nach Aufwand gegen Nachweis abgerechnet; Fahrtkosten mit dem Pkw mit 0,50 € je gefahrenem Kilometer.

(6) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen; insbesondere schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Absatz 2 BGB) sowie die Verzugspauschale von 40 € (§ 288 Absatz 5 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(7) Befindet sich der Kunde mit einer nicht unerheblichen Zahlung in Verzug, ist die Agentur nach vorheriger Ankündigung in Textform berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich zurückzubehalten. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend.

(8) Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind oder die mit der Hauptforderung der Agentur in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

§ 9 Termine, Verschiebung und Stornierung

(1) Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie im Angebot oder nachträglich in Textform ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Vereinbarte Termine stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und vollständiger Mitwirkung des Kunden (§ 5).

(2) Sagt der Kunde einen vereinbarten Dreh- oder Fototermin ab oder verschiebt er ihn aus Gründen, die nicht von der Agentur zu vertreten sind, gilt folgende Regelung:

  • mehr als 7 Kalendertage vor dem Termin: kein Ausfallhonorar,
  • 7 Kalendertage bis 48 Stunden vor dem Termin: 50 Prozent der auf den Termin entfallenden vereinbarten Vergütung,
  • weniger als 48 Stunden vor dem Termin: 100 Prozent der auf den Termin entfallenden vereinbarten Vergütung.

(3) Auf das Ausfallhonorar werden ersparte Aufwendungen sowie Vergütungen angerechnet, die die Agentur durch anderweitige Verwendung der freigewordenen Kapazitäten erzielt oder böswillig zu erzielen unterlässt. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass der Agentur kein oder ein wesentlich geringerer Ausfall entstanden ist.

(4) Unabhängig von Absatz 2 erstattet der Kunde in jedem Fall die bereits angefallenen und nicht mehr abwendbaren Fremdkosten (z. B. Stornokosten für Locations, Technik, Crew, Mitwirkende, Reisen) gegen Nachweis.

(5) Bei einer Verschiebung wird ein neuer Termin einvernehmlich festgelegt. Bereits erbrachte Leistungen (insbesondere Konzeption und Vorproduktion) bleiben vergütungspflichtig.

(6) Kündigt der Kunde einen Produktionsauftrag insgesamt vor Fertigstellung, gelten die gesetzlichen Regelungen (§ 648 BGB) mit der Maßgabe, dass die Absätze 2 bis 4 für bereits vereinbarte Termine unberührt bleiben.

§ 10 Höhere Gewalt und Wetter

(1) Ereignisse höherer Gewalt und sonstige bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare, von keiner Partei zu vertretende Umstände (z. B. Naturkatastrophen, Epidemien, behördliche Anordnungen, Streik, Ausfall von Infrastruktur), die die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien beide Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von den betroffenen Leistungspflichten. Vereinbarte Fristen und Termine verlängern bzw. verschieben sich entsprechend zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

(2) Dauert die Störung länger als drei Monate an, kann jede Partei den Vertrag hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen durch Erklärung in Textform beenden. Bereits erbrachte Teilleistungen sind zu vergüten.

(3) Außenaufnahmen sind wetterabhängig. Ob die Wetterlage einen Dreh- oder Fototermin zulässt, entscheidet die Agentur nach fachlichem Ermessen und in Abstimmung mit dem Kunden. Muss ein Termin wetterbedingt verschoben werden, wird ein Ersatztermin einvernehmlich festgelegt; ein Ausfallhonorar nach § 9 Absatz 2 fällt für die erste wetterbedingte Verschiebung nicht an. Bereits angefallene, nicht mehr abwendbare Fremdkosten trägt der Kunde gegen Nachweis. Für jede weitere wetterbedingte Verschiebung desselben Termins kann die Agentur eine Bereitstellungspauschale von 25 Prozent der auf den Termin entfallenden Vergütung berechnen.

§ 11 Haftung

(1) Die Agentur haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer von ihr übernommenen Garantie oder bei arglistig verschwiegenen Mängeln.

(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten, d. h. Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf) ist die Haftung der Agentur auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung der Agentur für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Agentur.

(4) Für den Verlust von Daten und Materialien haftet die Agentur nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 nur in der Höhe, in der der Schaden auch bei ordnungsgemäßer, dem Risiko angemessener Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre, soweit die Sicherung in der Sphäre des Kunden liegt.

(5) Die Agentur sichert eigenes Produktions- und Projektmaterial während der laufenden Produktion nach dem Stand der Technik. Bei Verlust von Aufnahmen ist die Haftung nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 auf die Kosten einer Wiederholung der Aufnahmen begrenzt. Nach Projektabschluss bewahrt die Agentur Rohmaterial und Projektdateien in der Regel zwölf Monate auf; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht, ein Anspruch des Kunden auf Herausgabe nur nach § 7 Absatz 4.

(6) Für die inhaltliche und rechtliche Zulässigkeit der vom Kunden vorgegebenen oder freigegebenen Inhalte, Aussagen und Kennzeichen ist der Kunde verantwortlich; der Ausschluss der Rechtsprüfung nach § 3 Absatz 5 und die Freistellung nach § 5 Absatz 5 bleiben unberührt.

(7) Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln an Werkleistungen verjähren in zwölf Monaten ab Abnahme. Dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 sowie für Ansprüche nach den §§ 438 Absatz 1 Nr. 2, 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.

§ 12 Geheimhaltung

(1) Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei (insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Strategien, Konzepte, Zahlen und unveröffentlichte Inhalte) vertraulich zu behandeln, nur für die Zwecke des Vertrags zu verwenden und Dritten nicht zugänglich zu machen. Erfüllungsgehilfen und Berater, denen vertrauliche Informationen zugänglich gemacht werden, sind entsprechend zu verpflichten.

(2) Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung bekannt werden, die der empfangenden Partei bereits bekannt waren, die von Dritten rechtmäßig ohne Geheimhaltungspflicht erlangt wurden oder deren Offenlegung gesetzlich oder behördlich angeordnet ist.

(3) Die Geheimhaltungspflicht besteht für die Dauer des Vertrags und für drei Jahre nach dessen Beendigung fort. Gesetzliche Pflichten, insbesondere nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz, bleiben unberührt.

(4) Das Recht der Agentur zur Referenznennung nach § 7 Absatz 7 bleibt unberührt, soweit sich die Nennung auf bereits veröffentlichte Arbeiten bezieht.

§ 13 Datenschutz

(1) Die Parteien beachten bei der Durchführung des Vertrags die anwendbaren Datenschutzvorschriften, insbesondere die DSGVO und das BDSG.

(2) Soweit die Agentur im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet (z. B. bei Community-Management oder Analyse-Leistungen), schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Artikel 28 DSGVO oder, soweit einschlägig, eine Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit nach Artikel 26 DSGVO.

(3) Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur enthält die Datenschutzerklärung auf der Website der Agentur.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort ist Düsseldorf, soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Düsseldorf, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die Agentur ist daneben berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Textformerfordernisses. Vorrangige Individualabreden (§ 305b BGB) bleiben unberührt.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

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